MEG Maler Einkauf Gruppe eG
Im Folgenden finden Sie die AGB der MEG Maler Einkauf Gruppe eG - gerne können Sie diese auch hier herunterladen.
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen der MEG Maler Einkauf Gruppe eG, der Farben Arndt GmbH & Co. KG, Farben Traudt GmbH, Gerhard Bock GmbH & Co. KG und Willi Klos GmbH & Co. KG. (Verkäufer / Vertragspartei). Sie gelten ausschließlich und auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote gegenüber Kunden (Kunde / Vertragspartei), selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Bestellscheinen o.ä. abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss; Mitwirkungspflichten der Kunden
(1) Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich der Preise, Mengen und Liefermöglichkeiten unverbindlich und freibleibend. Nach einem Angebot des Kunden kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder vorbehaltlose Ausführung der beauftragten Leistungen zustande. Die Änderung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsbeschreibung wird ebenfalls erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers wirksam. Geringfügige, den Vertragszweck nicht gefährdende und technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Verkäufer auch nach Bestätigung des Auftrages vor. Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Zusammen geben sie alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Änderungen der geschlossenen Verträge / getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern hierbei die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung/Maße und Farbe. Deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert.
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Insbesondere verpackte Ware muss vor Verwendung durch den Kunden geprüft werden. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Form. Der Verkäufer behält sich das Eigentum / Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln („Angebotsunterlagen“) vor. Der Kunde darf diese Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers die Angebotsunterlagen vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(6) Der Kunde hat dem Verkäufer alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Macht der Kunde die erforderlichen Angaben nicht, wird der Verkäufer ihn dazu schriftlich auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Arbeitsleistungen des Verkäufers sind zu vergüten.
(7) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Patent-, Muster-, Marken- oder ähnliche Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde den Verkäufer von Ansprüchen der Verletzten freizustellen.
(8) Ist der Verkäufer zu Arbeiten in den Räumen des Kunden verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern des Verkäufers der Zutritt während der üblichen Geschäftszeiten ermöglicht wird und jegliche Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten in der Betriebssphäre des Kunden geschaffen sind. Der Verkäufer wird dem Kunden den Termin rechtzeitig mitteilen. Wird ein solcher Termin vom Kunden nicht eingehalten, hat der Kunde dem Verkäufer entstehende Mehrkosten zu ersetzen. Die Pflicht zur Mitwirkung ist eine Hauptpflicht des Kunden.
§ 3 Preise; Verpackung
(1) Die Preise (Währungseinheit Euro) gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer und, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk / Lager der jeweiligen Niederlassung des Verkäufers. Rollgeld, Transportversicherungsgebühren, Zoll, Fracht und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Transportverpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial sowie Emballagen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Kunden. Bestellte Muster sind in voller Höhe vom Kunden zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Rückgabe von Leihverpackungen und Emballagen innerhalb vier Wochen ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift.
(3) Erfolgt die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer berechtigt den vereinbarten Preis anzupassen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten oder sonstige auf der Ware liegenden Kosten steigen (z. B. Erhöhung eigener Bezugspreise oder öffentlicher Lasten). Im Falle einer Anpassung, wird der Verkäufer die jeweiligen Faktoren in der Rechnung ausweisen. § 3 Abs. (3) findet im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses keine Anwendung.
(4) Der Verkäufer behält sich vor, Verkauf und Lieferung kleiner Mengen von der Zahlung eines Mindermengenzuschlages abhängig zu machen.
§4 Lieferung und Versand
(1) Lieferungen erfolgen entweder ab Werk / Lager der jeweiligen Niederlassung des Verkäufers bzw. ab Hersteller. Verladung und Versand erfolgen unfrei, unversichert und auf Gefahr des Kunden, ab dem Werk bzw. der jeweiligen Niederlassung des Verkäufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Eine Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist.
(2) Teillieferungen sind zulässig wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Lieferzeit und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist. Lieferfristen werden grundsätzlich ab Vertragsschluss berechnet.
(4) Der Verkäufer ist jederzeit zum Abverkauf von zum Zeitpunkt der Bestellung lagernden Produkten berechtigt, sofern der Kunde einer Verpflichtung zur Zahlung in Vorkasse nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme durch den Verkäufer nachkommt (Zahlungseingang maßgeblich). Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers. Hat der Verkäufer zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung bei einem Lieferanten Waren oder Materialien bestellt und soll aus dieser Bestellung die Weiterlieferung an bzw. die Verarbeitung für den Kunden erfolgen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er seinerseits nicht oder nicht richtig beliefert wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Verkäufer hinsichtlich der Auswahl des Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt.
(6) Im Streckengeschäft ist der Verkäufer für Absprachen zwischen Hersteller oder Vorlieferant und Kunde insbesondere über Beratung, Einweisung / Mithilfe bei Einbau oder Verwendung der gelieferten Ware nicht verantwortlich. Er ist insoweit weder Erfüllungsgehilfe des Herstellers / Vorlieferanten, noch ist der Vorlieferant Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.
(7) Nachträgliche Anforderungen / Wünsche des Kunden im Rahmen der Leistungen oder Lieferungen verlängern -soweit umsetzbar- die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegender unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Aufruhr, Kriegseinflüsse oder Terrorereignisse. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer wird den Kunden über den Eintritt einer solchen Verzögerung unverzüglich unterrichten. Werden durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so ist der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, vorausgesetzt, er hat den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigt.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer zurücktreten.
(8) Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Etwaige Lagerkosten trägt der Kunde.
(9) Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von nicht unter § 5 Abs. (4) fallenden Umständen, die der Verkäufer zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so kann der Kunde vom Vertrag erst nach einer erfolglosen Fristsetzung von mindestens drei Wochen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung zurücktreten.
(10) Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn es sich um Erstkunden handelt, eine Lieferung in das Ausland vereinbart wurde oder ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet erscheinen. Wenn Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(11) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(12) Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferten Waren. Erklärt sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Materialien bereit, die sich in mangelfreiem Zustand und in Originalverpackung befinden, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift erst, nachdem die Ware im Lager des Verkäufers eingetroffen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Zur Abdeckung des entstehenden Aufwands werden bei Warenrücknahmen 90% des Verkaufspreises gutgeschrieben. Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(13) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort auf den Kunden über, d.h. bereits mit Ablieferung der Ware an die mit dem Kunden vereinbarte Lieferadresse. Der Kunde hat die Übergabe zu quittieren. Soweit sich der Kunde bei der Ablieferung der Ware nicht am vereinbarten Erfüllungsort aufhält, ist die MEG Maler Einkauf Gruppe eG berechtigt, die Ware auch in Abwesenheit an der vom Kunden bestimmten Adresse abzustellen, wenn der Kunde sich vorab schriftlich oder in Textform hiermit einverstanden erklärt hat.
§5 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Verträge mit Zahlungszielen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein entsprechender Hinweis auf die Fälligkeit des Rechnungsbetrages (Pre-Notification) findet sich grundsätzlich auf der Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen wird Skontoabzug gewährt. Bei Beteiligung am Banklastschriftverfahren gewähren wir einen erhöhten Skontosatz. Skonto-Prozentsätze und Skonto-Beträge werden auf der Rechnung ausgedruckt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Barverkäufe sind nicht skontierfähig.
(2) Scheck und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und ihre Annahme liegt im Ermessen des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer. Anfallende Bankgebühren für Überweisungen und andere Zahlungsvorgänge hat der Kunde vollumfänglich selbst zu tragen (OUR sender pays costs).
(3) Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden eintritt oder dieser sich in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer, im Verhältnis zum Auftragsvolumen mit dem jeweiligen Kunden, geringfügigen Forderung.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, für Entgeltforderungen vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz und ab Verzug in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
(5) Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
§6 Eigentumsvorbehalte
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Produkt zurückzunehmen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde sich uns gegenüber in Verzug befindet. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Waren, Produkte und sonstige Leistungen abzuholen, was uns schon jetzt von dem Kunden gestattet wird.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer der Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum also für uns.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§7 Gewährleistung
(1) Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, der ihren Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert und deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache/Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist er berechtigt, sie zu verweigern. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
(2) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(3) Erhebt der Kunde eine unberechtigte Mängelrüge, hat er dem Verkäufer die Kosten zu erstatten, die entstehen, weil der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht prüfen muss.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Liefer-regress (§ 445a BGB) vorbehaltlich § 7 Abs. 7 und § 8 unberührt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen; es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern; ebenso wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Gefahrübergang bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Verkäufer bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. Verhandlungen über das Bestehen oder den Umfang der Gewährleistungsansprüche führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Waren, Produkte und Leistungen unverzüglich auf ihre vertragsgemäße Tauglichkeit und sonstige Mängel zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von acht Tagen (Eingang bei der versendenden Niederlassung oder am Sitz des Verkäufers) nach Lieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel ist 1 Jahr nach Ablieferung ausgeschlossen. Erfolgt eine Anzeige nicht rechtzeitig, kann der Kunde hinsichtlich des gerügten Mangels keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§8 Haftung, Schadenersatz, Verjährung
(1) Vorbehaltlich nachstehender Regelungen sind Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem § 8 Abs. 1 gelten nicht,
a) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadensersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.
(3) Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach § 8 Abs. 2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, vor Verarbeitung die Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der in Aussicht genommenen Arbeitsausführung durch Versuche zu prüfen, sowie die (technischen) Informationen des Herstellers zu beachten.
§9 Rechte zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Kunden
(1) Kunde und Verkäufer sind sich darüber einig, dass - sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist / wird - der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Kunden (Genossenschaftsmitglied) gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende) erwirbt.
(2) Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. § 6 Abs. (5) gilt entsprechend.
(3) Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.
§10 Datenschutz
(1) Der Verkäufer gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Kunde wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet und übermittelt werden.
(3) Im Bereich der Kredit- /Bonitätsprüfung arbeitet der Verkäufer mit der Wirtschaftsauskunftei CRIF Bürgel GmbH / München sowie EOS Deutscher Inkassodienst GmbH / Hamburg zusammen. Der Verkäufer erhält Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen nachdem er im Einzelfall das berechtigte Interesse glaubhaft macht und die Auskunft zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit finanziellem Ausfallrisiko gegeben (Score-Verfahren).
(4) Es gilt die Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Homepage abrufen können. Im Übrigen beachten Sie bitte die Datenschutzhinweise beim Antrag auf Kontoeröffnung.
§11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, wenn es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§12 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(2) Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsparteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.